


Die Chemikaliensicherheit dient dem Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz. Sie befasst sich mit vielfältigen Themen wie zum Beispiel der Kennzeichnung von Chemikalien, dem Umgang mit Biozidprodukten, der Guten Laborpraxis (GLP) oder mit schädlichen Treibhausgasen. Ziel ist es, einen möglichst gefahrlosen Umgang mit Chemikalien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Verbraucherinnen und Verbraucher und Umwelt zu gewährleisten. Die Chemikaliensicherheit wird durch das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) und verschiedene Rechtsverordnungen geregelt.
Die Grundzüge der Chemikalienprüfung, Bewertung, Einstufung und Kennzeichnung sind im Chemikaliengesetz definiert und werden durch Verordnungen wie die Chemikalienprüfnachweisverordnung, Chemikalienverbots-Verordnung und der Gefahrstoffverordnung konkretisiert. Grundlage für diese nationalen Regelungen bilden eine Reihe von EU-Richtlinien. Ein immer größer werdender Teil des Stoffrechts wird durch EU-Verordnungen geregelt, die unmittelbare Anwendung finden und keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen.
Chemikaliengesetz (ChemG) - Gesetzestext im Wortlaut
Nationale und europäische Rechtstexte im Überblick
Schutz vor besonders gefährlichen Chemikalien - Informationen zur Chemikalienverbots-Verordnung
Die europäische Chemikalienverordnung REACH (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) regelt erstmals die Informationsrechte im Zusammenhang mit Stoffen, deren Verwendung in Alltagsprodukten zwar nicht verboten, aber dennoch unter Umständen mit Risiken behaftet ist. Das Auskunftsrecht gilt beispielsweise für Produkte wie Textilien, Schuhe, Möbel, Büromaterial und Spielzeug. Danach haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht zu erfahren, ob in solchen Produkten gefährliche Chemikalien enthalten sind, die beispielsweise Krebs erzeugen oder das Erbgut schädigen können. Das nordrhein-westfälische Arbeitsministerium informiert darüber mit zweisprachigen deutsch-türkischen Faltblättern:
Gefährliche Chemikalien in Produkten - Nein Danke! Verbraucher haben ein Recht darauf, zu erfahren, ob Artikel mit Schadstoffen belastet sind
Ürünlerdeki tehlikeli kimyasallara – Hayır teşekkür! Ürünlerin zararlı maddeler içerip içermediğini bilmek tüketicilerin hakkıdır
REACH: Informationspflicht über besonders besorgniserregende Stoffe. Verbraucher haben ein Informationsrecht - Hinweise für den Handel
REACH: Özellikle endişe verici maddeler hakkında bilgilendirme yükümlülüğü. Tüketicinin bilgilendirilme hakkı var – Ticaret için notlar.
Was beim Verkauf/Handel von bzw. mit Chemikalien zu beachten ist. Informationen für Groß- und Einzelhändler zu Erlaubnis und Sachkunde
Kimyasal maddelerin satışında ve pazarlamasında dikkat edilmesi gereken noktalar.Toptancı ve perakendicelere müsade ve uzmanlık için bilgiler.
„Minister Schneider: Verbraucher über Rechte und Händler über ihre Pflichten informieren“
Chemikalien sollen generell so hergestellt und angewendet werden, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt gering bleiben. Mit REACH gibt es eine gemeinsame EU-Gesetzgebung, um das Chemikalienrecht europaweit zu vereinfachen und zu zentralisieren. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) und regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Umgang mit Chemikalien. Schwerpunkte der Verordnung sind eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die toxikologische und umwelttoxikologische Bewertung der Chemikalien durch die herstellenden oder importierenden Unternehmen und die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe.
Geänderte REACH-Verordnung ab 01.12.2010 - Informationen für Hersteller, Importeure und Händler (PDF)
Ausführliche Informationen zu REACH bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
REACH-CLP-Helpdesk - Praktische Hilfestellung für Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe
REACH-Net - Kostenlose Online-Beratung des Landes zur REACH-Verordnung
Durch REACH gibt es eine gemeinsame EU-weite Gesetzgebung. Um aber einen einheitlichen Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutzes in Europa anzustreben und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen haben die für das Chemikalienrecht zuständigen deutschen Behörden frühzeitig ein gemeinsames Überwachungskonzept erstellt. Es war Grundlage für das erste europaweite REACH-Überwachungsprojekt REACH-EN-FORCE-1 im Jahr 2009. Schwerpunkte des Projekts REACH-EN-FORCE-1 waren die Einhaltung der Vorschriften zur Registrierung (Artikel 5 der REACH-Verordnung) sowie die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter. Die Ziele, Vorgehensweise und die Ergebnisse von REACH-EN-FORCE 1 in Deutschland sind im gemeinsamen Bericht der Länder zusammengefasst. Durch Beschluss des Forums wurde das Projekt europaweit bis 2010/2011 verlängert. Die Ergebnisse über die Fortsetzung sind ebenfalls in einem Bericht zusammengefasst.
REACH regelt auch, wie und welche Informationen in der Lieferkette vom Hersteller oder Importeur an den Handel und Verbraucherinnen weitergeben werden müssen. Verbraucher und Handel haben das Recht darüber informiert zu werden, ob sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe in Produkten (Erzeugnisse wie zum Beispiel Schuhe oder Textilien) enthalten sind.
Ab Mitte 2011 müssen Produzenten und Importeure von Erzeugnissen der ECHA mitteilen, wenn ihr Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe enthält.
Weitere Informationen zu den Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in der Kandidatenliste aufgeführten besonders besorgniserregenden Stoffen
Gefährliche Chemikalien in Produkten - Nein Danke! Verbraucher haben ein Recht darauf, zu erfahren, ob Artikel mit Schadstoffen belastet sind
Ürünlerdeki tehlikeli kimyasallara – Hayır teşekkür! Ürünlerin zararlı maddeler içerip içermediğini bilmek tüketicilerin hakkıdır
REACH: Informationspflicht über besonders besorgniserregende Stoffe. Verbraucher haben ein Informationsrecht - Hinweise für den Handel
REACH: Özellikle endişe verici maddeler hakkında bilgilendirme yükümlülüğü. Tüketicinin bilgilendirilme hakkı var – Ticaret için notlar.
Die Bezirksregierungen sind ortsnahe Ansprechpartner für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwachen sie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und unterstützen die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen.
Ihre Ansprechpartner vor Ort – die Bezirksregierungen
Weitere Informationen im Internet: www.arbeitsschutz.nrw.de